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II 2025 30

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-09-26 · Deutsch SZ
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Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) | Ergänzungsleistungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 30Entscheid vom 26. September 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,gegenAusgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandErgänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)Sachverhalt:A.________ (geb. ________2006) ist die Tochter der am ______ 2020 verstorbenen B.________ (geb.______1984) und des C.________ (geb.______1982). Sie bezieht seit dem 1.Juli 2024 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 29.Oktober 2024 setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die monatlichen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen neu wie folgt fest (vgl. AK-act.128):\uF02Dab 01.07. bis 31.10.2024Fr.  2'023.--\uF02Dab 01.11.2024Fr.  930.--Die AKSZ begründete die Verfügung vom 29. Oktober 2024 unter anderem damit, dass A.________ mittlerweile zwar volljährig sei, aber ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Der Vater sei daher weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Einer Aufforderung der AKSZ, den Unterhaltsbeitrag neu festlegen zu lassen, sei A.________ indes nicht nachgekommen. Aus diesem Grund werde ab 1. November 2024 der bisher bezahlte Unterhaltsbeitrag von Fr. 848.-- pro Monat als Einnahme angerechnet.Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte die AKSZ die Verfügung vom 29. Oktober 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025.Gegen den Einspracheentscheid vom 5.Mai 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20.Mai 2025 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie verlangt, dass ihr ab 1.November 2024 monatlich der Betrag von Fr.848.-- und ab 1.Januar 2025 der Betrag von Fr.851.-- zusätzlich bezahlt werde. Weiter beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung einer Rechtsvertretung. Die AKSZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz für Beschwerden gegen Entscheide der AKSZ im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 ist gegeben (vgl.

II 2025 30

Entscheid vom 26. September 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)

A.________ (geb. ________2006) ist die Tochter der am ______ 2020 verstorbenen B.________ (geb.______1984) und des C.________ (geb.______1982). Sie bezieht seit dem 1.Juli 2024 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 29.Oktober 2024 setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die monatlichen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen neu wie folgt fest (vgl. AK-act.128):

Gegen den Einspracheentscheid vom 5.Mai 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20.Mai 2025 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie verlangt, dass ihr ab 1.November 2024 monatlich der Betrag von Fr.848.-- und ab 1.Januar 2025 der Betrag von Fr.851.-- zusätzlich bezahlt werde. Weiter beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung einer Rechtsvertretung. Die AKSZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz für Beschwerden gegen Entscheide der AKSZ im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 ist gegeben (vgl.